Deutschland feiert den 100. Geburtstag der STVO
Hamburg: - Wenn das Kraftfahrzeug bei Straßenbenutzung den Einfädelungsstreifen oder das Straßenbegleitgrün zum Liegenbleiben widerrechtlich benutzt, ist das ein Fall für die Polizei - oder für die Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Sie regelt seit dem 03.02.1910 das ordnungsgemäße Benutzen der Fahrbahn. Heute ist sie besser bekannt als STVO.
Jeder Fahrschüler paukt seit 100 Jahren das Regelwerk, ohne dessen Beachtung die derzeit 55 Millionen Fahrzeuge auf bundesdeutschen Straßen nicht so einträchtig von A nach B fahren könnten. Das Kraftfahrtbundesamt (kba.de) berichtet von einer hohen Quote der “Durchfaller”. Jeder Vierte versagt in Theorie und / oder Praxis einer Fahrprüfung bundesweit. Hand auf´s Herz: Könnten Sie heute noch problemlos gängige Regeln herbeten? Sicher nicht. Der Durchschnittsstraßenbenutzer fährt mit jahrelanger Praxis - und nach Gefühl. Die STVO ist uns in Fleisch und Blut übergegangen.
Raserei im Strassenverkehr. Foto: Tom T. Köhler
Des Deutschen liebstes Kind, der Personenkraftwagen, macht immerhin einen Anteil von 83 Prozent aller Kraftfahrzeuge aus. Die Kraftfahrzeugführer derselben sollten also ein wenig innehalten und dem Regelwerk, welches sie jeden Tag begleitet, die Ehre erweisen. Und vor allem sollten sie die Grundregeln beherzigen. Sie wissen doch: §1 Abs.1 Satz1 und §1 Abs.2 Satz 1 STVO. Kennen Sie nicht? Hier die Übersetzung: Entspannen Sie sich und lassen Sie den Raseteufel rasen. Es ist sein Baum. Sie kommen hoffentlich gesund und munter an ihr Ziel!
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